Für die Ofen ist im Übrigen kein Schornsteinfeger zuständig. Der Ofen kann im Prinzip wie ein Grill im Garten angesehen werden. Wäre der Badezuber in einem geschlossenen Raum untergebracht, dann müsste der Ofen bzw. die Schornsteinanlage von dem Bezirksschornsteinfeger abgenommen werden. Eine Feuerstättenbeschau wäre unbedingt notwendig. Badezuber werden aber in der Regel im Freien aufgestellt, deshalb entfällt die Pflicht mit dem Schornsteinfeger.
Öfters wird bei den Öfen auch nach einer CE-Zertifizierung gefragt, hier ist zu erwähnen, dass die Öfen, welche einen Badezuber erwärmen sollen, keiner CE-Verordnung unterliegen und deshalb logischerweise auch nicht zertifiziert sind.
Die Bundesimmessionsschutzverordnung (BImSCHV) spielt bei einem Badezuber auch keine Rolle, Begründung, siehe Beispiel mit dem Grill wie oben genannt.
Was Sie aber unbedingt beachten sollten, was mit unbedingt direkt mit einer Genehmigung zusammenhängt: Ein betriebener Badezuber erzeugt Rauch, was unter Umständen bei Ihren Nachbarn zum Ärger führen kann. Bei der Benutzung wenige Mal im Jahr, kann hier wohl selbst ein Gericht Ihnen den Spaß am Baden nicht nehmen, wenn jedoch regelmäßig der Zuber in Betrieb ist, kann es jedoch zum ernsthaften Problem werden. Wann dann das Zumutbare überschritten ist, müssen Gerichte individuell entscheiden.
Am besten ist es deshalb, Sie reden im Vorfeld mit Ihren Nachbarn über Ihre Planung, vielleicht lässt sich dann schon das ein oder andere Problem aus dem Weg räumen oder eine Lösung finden. Dann ist Ihr Spaß am warmen Baden garantiert

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